Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG. Erleichterte Einbürgerung. Tatsächliche, intakte und stabile eheliche Gemeinschaft. Prostitution. 1. Begriff der ehelichen Gemeinschaft (E. 20a). 2. Gemäss konstanter Praxis liegt eine Tatsachenvermutung vor (welche zu einer Umkehrung der Beweislast führt), wonach das Bestehen einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich verneint wird, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgeht (E. 20b). 3. Begriff der Prostitution (E. 20c). 4. In casu liegt keine eheliche Gemeinschaft im oben erwähnten Sinne vor (E. 21a und 21b).