Da die Grundvoraussetzung der Ligazugehörigkeit nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen näher einzugehen. Träfen die diesbezüglichen Angaben des BFA in der angefochtenen Verfügung zu (hierfür spricht unter anderem der sich in den KIGA-Akten befindliche, allerdings nur vom Präsidenten des UHC unterzeichnete Vertrag), so wäre die Zustimmung allerdings in der Tat auch wegen der nichteingehaltenen Vorgaben bei der Nebenbeschäftigung von Sportlern und Trainern (zum Ganzen vgl. BFA-Weisung Ziff. 451.3) zu verweigern gewesen.