Von einer Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids kann nur schon deswegen keine Rede sein. Schliesslich ist die Beschäftigung von X aus rein sportlicher Warte keineswegs unerlässlich, dürfte doch gegebenenfalls ein (Spieler)trainer aus einem Land der EU oder EFTA rekrutiert werden. Zu denken wäre etwa an Ausbildner oder Spielertrainer aus den in dieser Sparte führenden Nationen Schweden oder Finnland. Zur erweiterten Weltspitze zählen darf sich im Unihockey im Übrigen ebenfalls die Schweiz. Auch unter dem Gesichtspunkt der Unerlässlichkeit der Arbeitskraft für eine bestimmte Aufgabe lässt sich daher nichts zu Gunsten des beschwerdeführenden Vereins ableiten.