Ein Vorgehen, wie es in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2001 sinngemäss vorgeschlagen wird, liesse sich generell schwerlich mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbaren. Die Vorinstanz hält denn in der Vernehmlassung zutreffend fest, es wäre nicht zu begründen, wenn in derselben Liga einzelne Teams Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten beschäftigen dürften, andere hingegen nicht. Die solcherart gewünschte Durchlässigkeit bei 1. Liga-Equipen mit potenziellen Aufstiegsperspektiven verstärkte überdies die Gefahr der Aushöhlung und des Unterlaufens der einschlägigen Richtlinien und machte die heutige Regelung faktisch nicht mehr praktikabel.