Dasselbe gilt bezüglich dem in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen Umfeld einer Equipe. Beide Kriterien liefen der Herausbildung von klar abgrenzbaren, in einer Vielzahl von Fällen anwendbaren Entscheidgrundlagen zuwider. Erst recht nicht mehr justiziabel, das heisst einer objektiven Entscheidfindung zugänglich wäre es schliesslich, wenn die von einer an einer ordentlichen Meisterschaft teilnehmenden Mannschaft gehegten (kurz- und/oder mittelfristigen) Ambitionen mitberücksichtigt würden. Ein Vorgehen, wie es in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2001 sinngemäss vorgeschlagen wird, liesse sich generell schwerlich mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbaren.