5 Der Sinn und Zweck der eben zitierten Weisungen besteht wie unter E. 12.3 ansatzweise dargetan darin, die Art. 7 und vor allem Art. 8 BVO für den Bereich des Sports zu konkretisieren. Die Richtlinien streben einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Sportarten an, andererseits sind sie im Kontext der übrigen Sektoren des Arbeitsmarkts zu erblicken und zu werten. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich das Kriterium der Spielklasse oder vielmehr des Niveaus der Spielklasse durchaus als taugliches Unterscheidungsmerkmal.