Anzumerken bliebe, dass die ursprüngliche Version der Weisungen lediglich eine positive Umschreibung enthielt, was für Vereine unter besagte Spezialregelung fielen. Durch die zwischenzeitlich hinzugefügte Auflistung im letzten Abschnitt der BFA-Weisung Ziff. 451.21 sind in dieser Hinsicht nunmehr jegliche Zweifel behoben. Insofern besteht prima vista kein Spielraum, von der Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Nationalliga A oder B abzuweichen.