Letztere Konstellation fällt in casu ausser Betracht, weswegen sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen. 13.2. In der heute geltenden Fassung der Weisungen wird im Bereich der Mannschaftssportarten sowohl positiv als auch negativ definiert, welche Vereine Ausnahmebewilligungen erhalten können. Anknüpfungspunkt bildet die Ligazugehörigkeit. Von den erwähnten Richtlinien profitieren demnach nur Vereine, die in der Nationalliga A oder B spielen.