Die heutige BFA-Weisung 451.21 regelt die beiden Konstellationen, in denen Berufssportler und Berufstrainer aus dem 2. Kreis gemäss Art. 8 BVO zugelassen werden: Einerseits bei Vereinen der Nationalliga A und B in klassischen Mannschaftssportarten mit Meisterschaftsbetrieb (hierzu zählt nebst Fussball und Eishockey auch das Unihockey), anderseits bei Vereinen in Sportarten (zumeist Einzelsportarten) ohne regelmässige beziehungsweise ordentliche Meisterschaft (beispielsweise Turnen, Leichtathletik, Schwimmen). Letztere Konstellation fällt in casu ausser Betracht, weswegen sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.