einem Team der Nationalliga B. In den Augen des Präsidenten des UHC ist nicht ersichtich, warum Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten für eine ambitionslose Mannschaft der Nationalliga B, nicht jedoch für eine ambitionierte 1. Liga-Equipe zugelassen werden dürfen. Diese Einwände verfangen in mehrfacher Hinsicht nicht. Die heutige BFA-Weisung 451.21 regelt die beiden Konstellationen, in denen Berufssportler und Berufstrainer aus dem 2. Kreis gemäss Art. 8 BVO zugelassen werden: