sowohl die Bedingungen als auch das Verfahren bezüglich der Zulassung von Spitzensportlern und Trainern (namentlich solchen aus nichttraditionellen Rekrutierungsländern) detailliert festgelegt. Die Sportverbände wurden bei der Ausarbeitung besagter Weisungen konsultiert. 12.3. Gemäss den Sportlerweisungen setzt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO im hier interessierenden Bereich voraus, dass Spieler oder Trainer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammen, in einem Klub der Nationalliga A oder B spielen oder einen solchen Verein trainieren.