Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer Gründe zur Hauptsache mit dem Hinweis auf die sogenannten «Sportlerweisungen». Hierbei handelt es sich um Spezialweisungen des BFA und des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], ehemals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA]), die am 1. November 1997 in Kraft traten und seither in einzelnen Teilen ergänzt beziehungsweise präzisiert wurden (in: Weisungen und Erläuterungen; Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [Stand April 2000], Kapitel 451 Berufssportler; nachfolgend: BFA-Weisungen)[147]. Der Präsident des UHC erhielt die Weisungen am 24. Januar 2002 der guten Ordnung halber,