3 vom BFA anerkannt. Das sich in den Akten des KIGA befindliche Palmares spricht für sich. Aus diesem Grund stimmte die Vorinstanz denn im August 2000 - der UHC spielte damals in der Nationalliga B - auch der Erteilung einer bis zum 30. April 2001 befristeten Aufenthaltsbewilligung zu. Wie unter E. 10 dargetan, kann eine ausnahmsweise Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO aber nur erteilt werden, wenn neben der Qualifiziertheit der Arbeitskraft zusätzlich besondere Gründe vorliegen.