Dabei müssten die beiden genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen VPB 59.17). Die Tschechische Republik ist weder Mitglied der EU noch der EFTA. Für X ist daher eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO notwendige Voraussetzung der Bewilligungserteilung. 11. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2001 weist der Präsident des UHC einleitend darauf hin, der Abstieg des Fanionteams in die 1. Liga sei schon ein paar Spiele vor Abschluss der Saison 2000/2001 Realität geworden. Aufgrund von diversen Spielerabgängen habe man vor einem Neuaufbau gestanden, mit der Zielsetzung, mittelfristig wieder die Nationalliga B anzupeilen.