Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Ländern dürften in Sportarten mit Meisterschaftsbetrieb nur für Mannschaften zugelassen werden, die entweder in der Nationalliga A oder B spielten. Gegen diese Zustimmungsverweigerung erhob der UHC Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, hiernach: das Departement). Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: (…) 9.3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zur Begrenzung der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer zu treffen.