{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-67--_2002-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005651.pdf?ID=150005651", "Checksum": "5b99b9e500a21aa886fc9d680edf58cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "63d7784abe5ec2bf04b27f4c0a7581c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r\n\n 5\nDer Sinn und Zweck der eben zitierten Weisungen besteht wie unter E. 12.3\nansatzweise dargetan darin, die Art. 7 und vor allem Art. 8 BVO für den\nBereich des Sports zu konkretisieren. Die Richtlinien streben einerseits\nein gewisses Gleichgewicht zwischen den Sportarten an, andererseits\nsind sie im Kontext der übrigen Sektoren des Arbeitsmarkts zu erblicken\nund zu werten. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich das Kriterium\nder Spielklasse oder vielmehr des Niveaus der Spielklasse durchaus als\ntaugliches Unterscheidungsmerkmal. Mit den Ausnahmen von den üblichen\nRekrutierungsprioritäten sollen wie in anderen Bereichen nämlich auch im\nSport primär hochqualifizierte Personen respektive eigentliche Spezialisten\nerfasst werden. Übertragen auf Mannschaftssportarten handelt es sich um\nSportler und Trainer, welche in Spitzenklubs tätig sind. Insofern ist die\ngetroffene Unterscheidung zwischen der Nationalliga und den unteren\nLigen nicht zu beanstanden. Die Abgrenzung macht ebenfalls deshalb\nSinn, weil Sportler und Trainer von der 1. Liga an abwärts zumindest vom\nGrundgedanken her an Amateurmeisterschaften teilnehmen, der Leistungsund Spitzensportcharakter mit anderen Worten nicht mehr oder jedenfalls\nnicht ausschliesslich im Vordergrund steht. Wiewohl gerade in der 1. Liga eine\ngewisse Professionalisierung nicht zu verkennen ist, führte eine Auslegung der\nWeisungen nach den Vorstellungen des UHC aufgrund des Gesagten einerseits\nzu einer zu starken Gewichtung der klassischen Meisterschaftssportarten\ngegenüber den übrigen Disziplinen, andererseits zu einer im Vergleich zu\nanderen Wirtschaftsbranchen nicht mehr zu rechtfertigenden Bevorzugung\ndes Sports.\nBei der Anknüpfung an den effektiven Aufwand für die Betreuung einer\n(Unihockey-)Mannschaft wiederum würden sich in der Praxis kaum\nmehr zu bewältigende Schwierigkeiten ergeben. Dasselbe gilt bezüglich\ndem in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen Umfeld einer Equipe.\nBeide Kriterien liefen der Herausbildung von klar abgrenzbaren, in einer\nVielzahl von Fällen anwendbaren Entscheidgrundlagen zuwider. Erst\nrecht nicht mehr justiziabel, das heisst einer objektiven Entscheidfindung\nzugänglich wäre es schliesslich, wenn die von einer an einer ordentlichen\nMeisterschaft teilnehmenden Mannschaft gehegten (kurz- und/oder\nmittelfristigen) Ambitionen mitberücksichtigt würden. Ein Vorgehen,\nwie es in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2001 sinngemäss\nvorgeschlagen wird, liesse sich generell schwerlich mit den Geboten der\nRechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbaren. Die Vorinstanz hält\ndenn in der Vernehmlassung zutreffend fest, es wäre nicht zu begründen,\nwenn in derselben Liga einzelne Teams Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten\nbeschäftigen dürften, andere hingegen nicht. Die solcherart gewünschte\nDurchlässigkeit bei 1. Liga-Equipen mit potenziellen Aufstiegsperspektiven\nverstärkte überdies die Gefahr der Aushöhlung und des Unterlaufens der\neinschlägigen Richtlinien und machte die heutige Regelung faktisch nicht\nmehr praktikabel. In diesem Sinne ist die durch das BFA vorgenommene\nInterpretation und Auslegung der in casu zur Anwendung gelangenden\nVorschriften und Richtlinien nicht zu beanstanden.\n13.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass vom Vorentscheid der\nkantonalen Arbeitsmarktbehörde bis zum Erlass der angefochtenen\nVerfügung letztlich knapp sechs Monate verstrichen. Es genügt an dieser\nStelle der Verweis auf E. 9.2, wobei nochmals hervorzuheben wäre,\n\n"}