{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-67--_2002-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005651.pdf?ID=150005651", "Checksum": "5b99b9e500a21aa886fc9d680edf58cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "63d7784abe5ec2bf04b27f4c0a7581c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r\n\n 4\nVerband anerkannten Diploms sein (BFA-Weisung Ziff. 451.21). Der\nUHC möchte X, obwohl die Equipe von der Nationalliga B in die 1. Liga\nabgestiegen ist, als Spielertrainer der ersten Herrenmannschaft engagieren.\nIn der Saison 2000/2001 war er als Profispieler angestellt gewesen, er\ntrainierte aber daneben schon damals die Nachwuchsabteilung. Durch den\nabstiegsbedingten Weggang diverser Spieler wurden die Junioren faktisch\nzur ersten Herrenmannschaft, was die modifizierte Funktion von X erklärt.\nAls Nebenbeschäftigung würde er sich wie bis anhin als Aushilfe in einem\nEmmentaler Elektrogeschäft betätigen. In den Augen der Vorinstanz lassen die\nhier zur Anwendung gelangenden Spezialweisungen unter den veränderten\nBegebenheiten keine Ausnahme mehr zu. Ergänzend erachtet das BFA\nebenfalls die Lohn- und Arbeitsbedingungen als nicht erfüllt.\n13.1. Auf Beschwerdeebene wird vor allem argumentiert, die Unterscheidung\nzwischen der Nationalliga und den anderen Ligen erscheine - jedenfalls\nohne Einzelfallprüfung - willkürlich. Vom Umfeld und vom Aufwand\nher unterscheide sich eine Unihockeymannschaft der 1. Liga mit dem\nmittelfristigen Ziel des Wiederaufstiegs nicht oder nur unwesentlich von\neinem Team der Nationalliga B. In den Augen des Präsidenten des UHC ist\nnicht ersichtich, warum Sportler und Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten\nfür eine ambitionslose Mannschaft der Nationalliga B, nicht jedoch für eine\nambitionierte 1. Liga-Equipe zugelassen werden dürfen. Diese Einwände\nverfangen in mehrfacher Hinsicht nicht.\nDie heutige BFA-Weisung 451.21 regelt die beiden Konstellationen, in denen\nBerufssportler und Berufstrainer aus dem 2. Kreis gemäss Art. 8 BVO\nzugelassen werden: Einerseits bei Vereinen der Nationalliga A und B in\nklassischen Mannschaftssportarten mit Meisterschaftsbetrieb (hierzu zählt\nnebst Fussball und Eishockey auch das Unihockey), anderseits bei Vereinen\nin Sportarten (zumeist Einzelsportarten) ohne regelmässige beziehungsweise\nordentliche Meisterschaft (beispielsweise Turnen, Leichtathletik, Schwimmen).\nLetztere Konstellation fällt in casu ausser Betracht, weswegen sich weitere\nErwägungen hierzu erübrigen.\n13.2. In der heute geltenden Fassung der Weisungen wird im Bereich der\nMannschaftssportarten sowohl positiv als auch negativ definiert, welche\nVereine Ausnahmebewilligungen erhalten können. Anknüpfungspunkt\nbildet die Ligazugehörigkeit. Von den erwähnten Richtlinien profitieren\ndemnach nur Vereine, die in der Nationalliga A oder B spielen. An Klubs\nder unteren Ligen (1.-5. Liga) sowie an Junioren- und Seniorenmannschaften\ndürfen für Spieler und Trainer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU\noder der EFTA stammen, demgegenüber keine Ausnahmebewilligungen\nerteilt werden (BFA-Weisung Ziff. 451.21). Die eindeutigen Formulierungen\nsprechen für sich und bedürfen an sich keiner Erläuterungen. Anzumerken\nbliebe, dass die ursprüngliche Version der Weisungen lediglich eine positive\nUmschreibung enthielt, was für Vereine unter besagte Spezialregelung\nfielen. Durch die zwischenzeitlich hinzugefügte Auflistung im letzten\nAbschnitt der BFA-Weisung Ziff. 451.21 sind in dieser Hinsicht nunmehr\njegliche Zweifel behoben. Insofern besteht prima vista kein Spielraum,\nvon der Grundvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Nationalliga A oder B\nabzuweichen.\n\n"}