{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-67--_2002-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005651.pdf?ID=150005651", "Checksum": "5b99b9e500a21aa886fc9d680edf58cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "63d7784abe5ec2bf04b27f4c0a7581c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r\n\n 3\nvom BFA anerkannt. Das sich in den Akten des KIGA befindliche Palmares\nspricht für sich. Aus diesem Grund stimmte die Vorinstanz denn im August\n2000 - der UHC spielte damals in der Nationalliga B - auch der Erteilung\neiner bis zum 30. April 2001 befristeten Aufenthaltsbewilligung zu. Wie\nunter E. 10 dargetan, kann eine ausnahmsweise Bewilligung gemäss Art. 8\nAbs. 3 Bst. a BVO aber nur erteilt werden, wenn neben der Qualifiziertheit\nder Arbeitskraft zusätzlich besondere Gründe vorliegen. Von solchen kann\nim Sinne der geltenden Weisungen nur dann gesprochen werden, wenn\nnachgewiesen wird, dass die betreffende Arbeitskraft für eine bestimmte\nAufgabe unerlässlich ist. Eine sich gerade bietende Gelegenheit oder\nallgemeine Rekrutierungsschwierigkeiten allein stellen hingegen keinen\nhinreichenden Ausnahmegrund dar. Ausnahmegründe können auch in der Art\nder Unternehmung oder der Tätigkeit liegen.\n12.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer Gründe zur\nHauptsache mit dem Hinweis auf die sogenannten «Sportlerweisungen».\nHierbei handelt es sich um Spezialweisungen des BFA und des Bundesamtes\nfür Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat für Wirtschaft [seco],\nehemals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA]), die am\n1. November 1997 in Kraft traten und seither in einzelnen Teilen ergänzt\nbeziehungsweise präzisiert wurden (in: Weisungen und Erläuterungen;\nEinreise, Aufenthalt und Niederlassung [Stand April 2000], Kapitel 451\nBerufssportler; nachfolgend: BFA-Weisungen)[147]. Der Präsident des\nUHC erhielt die Weisungen am 24. Januar 2002 der guten Ordnung halber,\nzusammen mit der Vernehmlassung, nochmals zur Kenntnis.\nEs wurde bereits unter E. 9.3 erwähnt, dass ausländische Berufssportler und\nBerufstrainer grundsätzlich den gleichen Vorschriften unterstellt sind wie\nandere ausländische Arbeitskräfte. Der Bundesrat verfolgt seit geraumer Zeit\nkonsequent das Ziel, den Zuwachs der ausländischen Wohnbevölkerung\nzu reduzieren beziehungsweise zu regulieren. Es sind deshalb auch im\nBereich des Sports klare Regelungen erforderlich, zumal ab Mitte der\nNeunzigerjahre im Gefolge der Professionalisierung des Sports, selbst in\nKlubs unterer Ligen, ein markanter Zuwachs an ausländischen Sportlern und\nTrainern aus nichttraditionellen Rekrutierungsgebieten zu verzeichnen war.\nDeswegen und im Bestreben der Bekämpfung von Missbräuchen - so war von\nverschiedener Seite immer wieder der Vorwurf zu hören, Sportler und Trainer\naus Nicht-EU/EFTA-Ländern gelangten leichter in den Genuss entsprechender\nAnwesenheitsregelungen als Arbeitskräfte anderer wirtschaftlicher Sektoren -\nhaben die beiden Bundesämter besagte Problematik eingehend überprüft und\nsowohl die Bedingungen als auch das Verfahren bezüglich der Zulassung von\nSpitzensportlern und Trainern (namentlich solchen aus nichttraditionellen\nRekrutierungsländern) detailliert festgelegt. Die Sportverbände wurden bei\nder Ausarbeitung besagter Weisungen konsultiert.\n12.3. Gemäss den Sportlerweisungen setzt eine Ausnahmebewilligung im\nSinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO im hier interessierenden Bereich voraus,\ndass Spieler oder Trainer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder\nder EFTA stammen, in einem Klub der Nationalliga A oder B spielen oder\neinen solchen Verein trainieren. Daneben haben sie sich über eine solide\nWettkampferfahrung auf internationalem Niveau auszuweisen oder müssen\nan nationalen Meisterschaften auf hohem Niveau teilgenommen haben.\nTrainer müssen zusätzlich im Besitze eines vom zuständigen schweizerischen\n\n"}