{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-67--_2002-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005651.pdf?ID=150005651", "Checksum": "5b99b9e500a21aa886fc9d680edf58cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.02.2002 JAAC 66.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "63d7784abe5ec2bf04b27f4c0a7581c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.02.2002 JAAC 66.67 \r\n\n 2\nWohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die\nEingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und\nAusländer, die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst\nausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 BVO). Gemäss Art. 2 BVO gilt diese\nVerordnung unter anderem für Ausländerinnen und Ausländer, die in der\nSchweiz erwerbstätig sein möchten, aber keine Niederlassungsbewilligung\nbesitzen. Demzufolge ist die BVO grundsätzlich auch auf ausländische\nBerufssportler und Berufs- oder Spielertrainer anwendbar.\n10. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann Angehörigen\nvon Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) und\nder Europäischen Union (EU) erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 BVO). Die\nArbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42 BVO)\nAusnahmen von Art. 8 Abs. 1 BVO verfügen, wenn es sich um qualifizierte\nArbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen\n(Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO). Dabei müssten die beiden genannten Kriterien\nkumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen VPB 59.17). Die Tschechische\nRepublik ist weder Mitglied der EU noch der EFTA. Für X ist daher eine\nAusnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO notwendige Voraussetzung der\nBewilligungserteilung.\n11. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2001 weist der Präsident\ndes UHC einleitend darauf hin, der Abstieg des Fanionteams in die 1. Liga\nsei schon ein paar Spiele vor Abschluss der Saison 2000/2001 Realität\ngeworden. Aufgrund von diversen Spielerabgängen habe man vor einem\nNeuaufbau gestanden, mit der Zielsetzung, mittelfristig wieder die Nationalliga\nB anzupeilen. Für den Neuaufbau der ersten Herrenmannschaft wäre\nX, der zuvor schon als Spielertrainer agiert habe, der geeignete Trainer\ngewesen. Weil das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\n(KIGA) mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einverstanden\ngewesen sei, habe der UHC mit X einen entsprechenden Trainervertrag\nabgeschlossen. Die Ankündigung der Nichtzustimmung durch das BFA, so\nder Vereinspräsident weiter, habe man deshalb erstaunt und überrascht zur\nKenntnis genommen. Auf die Verlängerung der Bewilligung habe der UHC\nvor allem auch deshalb vertraut, da sich gegenüber dem Vorjahr - ausser\nder Relegation - nichts geändert habe. So entsprächen insbesondere die\nLohn- und Arbeitsbedingungen denjenigen der Saison 2000/2001, als X der\nAufenthalt hierzulande bewilligt worden sei. Zudem unterscheide sich der\nAufwand für eine ambitionierte Unihockeymannschaft der 1. Liga nicht\nwesentlich von einem Team der Nationalliga B. Die in den BFA-Weisungen\ngetroffene Unterscheidung erweise sich - wenn der Einzelfall geprüft werde -\nals willkürlich. Des Weiteren erscheine die Zustimmungsverfügung insofern\nals unverhältnismässig, als vom Vorentscheid des KIGA bis zum angefochtenen\nEntscheid der Vorinstanz sechs Monate verstrichen seien. Sollte X die\nSchweiz verlassen müssen, so würde die erste Herrenmannschaft mitten\nin der Meisterschaft ohne Trainer dastehen, was aus sportlicher Sicht eine\nKatastrophe darstellte und den begonnenen Neuaufbau jäh stoppte. Es sei\nschwierig, während der Saison einen anderen geeigneten Trainer zu finden.\n12.1. X war in der Saison 2000/2001 als «Sportprofessional» zugelassen.\nGemäss dem vom 14. August 2000 datierenden Beschäftigungsgesuch\nunterstützte er den Verein zudem als Juniorentrainer. Dass es sich bei X um\neinen hervorragenden und somit bestens qualifizierten Spieler handelt, wird\n\n"}