Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob die slowakische Krankenschwester ihr hierzulande angeeignetes Wissen in ihrem Heimatland nutzbringend einsetzen kann. Im umgekehrten Fall, das heisst bei einer längerfristigeren Anwesenheit in der Schweiz, entstünde allerdings die ebenfalls nicht erwünschte Gefahr des sogenannten «Brain-Drain». Nicht zuletzt verbietet die Nichtzustimmung der (laut Broschüre gut erreichbaren) Klinik nur, für die in Frage stehende Tätigkeit eine Person ausserhalb des EUoder EFTA-Raumes anzustellen. Es widerspräche deshalb dem Sinn und Zweck von Art. 7 und 8 BVO, in derartigen Konstellationen Ausnahmen zuzulassen. [146][146]