10 zu finden. Bei allem Verständnis für die vorgetragenen Anliegen geht es darum zu vermeiden, dass mittels Sonderlösungen die Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften behindert und mögliche, nicht erwünschte Präjudizien geschaffen werden, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass die bisherige Anwesenheit von Y auf befristeten Sonderzwecken (Stagiaireaufenthalt) basierte. Darüber hinaus können im zu beurteilenden Verfahren strukturelle Probleme des Gesundheitswesen nicht zum Tragen kommen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob die slowakische Krankenschwester ihr hierzulande angeeignetes Wissen in ihrem Heimatland nutzbringend einsetzen kann.