Dass sie schwergewichtig in der Neurorehabilitation eingesetzt werden soll, geht aus den massgebenden Unterlagen, wie an anderer Stelle erwähnt, nicht hervor. Ohne die grundsätzliche Eignung in Frage zu stellen, bringt die Wunschkandidatin der Klinik auf dem obgenannten Spezialgebiet darüber hinaus vergleichsweise wenig Erfahrung mit. Inklusive der Einarbeitungszeit war sie insgesamt während 18 Monaten in der Klinik tätig. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Zustimmungsverweigerung nicht zu beanstanden. 15. Aufgrund des Gesagten (relativ weit gefasstes Anforderungsprofil; Y besitzt kein Zusatzdiplom auf dem in Frage stehenden Spezialgebiet, sondern befindet sich in Ausbildung;