Ungeachtet der Referenzen, die Y seitens der Klinik zuteil werden, ist hier somit ein Abweichen von den üblichen Qualifikationsanforderungen in den genannten Spezialgebieten nicht angezeigt. Zu betonen wäre bei dieser Gelegenheit nochmals, dass die Beschäftigung von Y laut Gesuch um Umwandlung der Stagiaire- in eine Jahresbewilligung als diplomierte Krankenschwester vorgesehen ist. Dass sie schwergewichtig in der Neurorehabilitation eingesetzt werden soll, geht aus den massgebenden Unterlagen, wie an anderer Stelle erwähnt, nicht hervor.