Arbeitszeugnisse oder Referenzen und Empfehlungsschreiben können deshalb für eine Ausnahme nicht genügen, sondern es ist am objektiven Kriterium des Erfordernisses eines Diploms in einer Spezialdisziplin festzuhalten. Ein Vorgehen nach den Vorstellungen der Klinik, das heisst ein blosses Abstellen auf die Berufserfahrung, liesse sich generell schwerlich mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbaren, sondern würde zu einer unnötigen und nicht gewollten Rechtsunsicherheit führen. Ungeachtet der Referenzen, die Y seitens der Klinik zuteil werden, ist hier somit ein Abweichen von den üblichen Qualifikationsanforderungen in den genannten Spezialgebieten nicht angezeigt.