In casu kommt hinzu, das sich Y - wie mehrfach angetönt - noch mitten in der Phase der Weiterbildung befindet, sie mithin so oder so nicht imstande wäre, den geforderten Abschluss in einer Spezialdisziplin vorzuweisen. Nicht überprüft zu werden braucht bei dieser Sachlage die Frage, inwiefern die in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2001 erwähnten Kurse («Bobath-Grundkurs» und «FOT-Kurs») überhaupt anerkannt sind. Arbeitszeugnisse oder Referenzen und Empfehlungsschreiben können deshalb für eine Ausnahme nicht genügen, sondern es ist am objektiven Kriterium des Erfordernisses eines Diploms in einer Spezialdisziplin festzuhalten.