Demnach fiele sie nicht unter den Ausnahmekatalog. 14.2. Wie unter E. 14.1 dargetan, hat das BFA - in Absprache mit den Branchenverbänden - für Spezialfunktionen eine zusätzliche Lockerung der Rekrutierungsprioritäten vorgenommen. Allerdings verlangt die Vorinstanz für die ausnahmsweise Zulassung von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes naheliegenderweise zwingend ein Diplom, das die verlangten besonderen Fertigkeiten belegt. Irgendwelche Fähigkeitsausweise oder Diplome, die auf eine Zusatz- oder Weiterbildung hindeuten würden,