Immerhin hat die Vorinstanz versucht, den dringendsten Anliegen einzelner Fachgebiete Rechnung zu tragen. So wurden in einen Anhang zu den arbeitsmarktlichen Weisungen des BFA vom Dezember 1999 Ausnahmen für einzelne Spezialfunktionen aufgenommen, beispielsweise für Operationsschwestern und Radiologen. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, ist dies unter gewissen Voraussetzungen zwischenzeitlich auch in der Intensivpflege der Fall. Das BFA geht indessen bei Y, aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise, lediglich von einem Berufsabschluss in der allgemeinen Krankenpflege aus. Demnach fiele sie nicht unter den Ausnahmekatalog.