Es versteht sich allerdings von selbst, dass es aus Gründen der Rechtsgleichheit respektive des Gleichbehandlungsgebotes nicht angeht, die künftige Zulassungspraxis (in welche Richtung sie sich aufgrund der angetönten Kontakte auch entwickeln mag) im Einzelfall vorwegzunehmen oder zu präjudizieren. Dagegen spräche vorderhand auch die sonstige Entwicklung im Gesundheitswesen. Unter Hinweis auf Budgetrestriktionen und laufende Spitalplanungen - was in der Vergangenheit immer wieder zu Betriebsschliessungen oder -zusammenlegungen führte - heben denn die Weisungen für das Gesundheitswesen Art. 7 BVO (Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) besonders hervor und postulieren