8 nach Art. 8 Abs. 3 BVO aufgelistet. Aufgrund der besagten arbeitsmarktlichen Weisungen fiele eine ausnahmsweise Zulassung von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unter den vorliegenden Begebenheiten höchstens dann in Betracht, wenn im fraglichen Bereich eine prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation herrschte, mit der zusätzlichen Einschränkung, dass in den Ländern der EU und der EFTA (in diesem Berufsbereich) vergleichbare Verhältnisse feststellbar sein müssten. Es ist nicht zu verhehlen, dass im Gesundheitswesen, insbesondere im Pflegebereich, personelle Engpässe bestehen.