Der Einwand, Y würde als kompetente Fachpflegefrau in der Neurorehabilitation eingesetzt, kann daher nur in diesem Kontext mitberücksichtigt respektive mitgewürdigt werden, mit anderen Worten sind die prägenden Merkmale der Stelle nach wie vor von einem erweiterten Personenkreis erfüllbar, ein Personenkreis, der je nach den klinikinternen Bedürfnissen danach gegebenenfalls speziell geschult werden müsste, wie dies bei Y bekanntlich ebenfalls der Fall war. Anzumerken bliebe zudem, dass die ehemalige Stagiaire noch mitten in der (internen) Ausbildung steckt (was von beiden Beschwerdeführerinnen bestätigt wird) und folglich kaum von einer mehrjährigen Erfahrung auf diesem Spezialgebiet