Aus dem Argument, ihre Aus- und Weiterbildung sei für die Klinik mit beträchtlichem Aufwand verbunden gewesen, lässt sich somit nichts zu Gunsten der gesuchstellenden Klinik ableiten, andernfalls dem Schaffen vollendeter Tatsachen Vorschub geleistet würde (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 ANAV sowie Art. 8 Abs. 2 ANAV). Ähnliches gilt mit Blick auf die Aussage von Y, sie habe sich sehr schnell in der Schweiz eingelebt und ihren Lebensmittelpunkt