Wie das BFA zutreffend festhält, lassen sich aus einem Stagiaireaufenthalt keinerlei Ansprüche auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts ableiten. Im Gegenteil gilt es an dieser Stelle klarzustellen, dass Y kraft des genannten Sonderzweckes damals leichter in den Genuss einer befristeten Aufenthaltsbewilligung gelangte. Es entspricht denn auch nicht dem Sinn derartiger Bewilligungen, im Hinblick auf eine Jahresbewilligung nach Art. 14 BVO als Einstieg zu dienen (zum Ganzen vgl. die in E. 14.1 näher zu erläuternden arbeitsmarktlichen Weisungen des BFA). Dessen ungeachtet liess die Klinik ihre Angestellte im Bereich der Neurorehabilitation intern und extern ausbilden.