a BVO gelten können. Einleitend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die bisherige Anwesenheit von Y auf einem befristeten Sonderzweck basierte. Sie wurde seinerzeit - im Rahmen des Austausches von Stagiaires zwischen der Schweiz und der Slowakischen Republik - als Stagiaire zugelassen. Sowohl sie selber als auch die Klinik waren mithin von Anfang an über die zeitlichen Einschränkungen ihres Aufenthalts im Bilde, was Y in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2002 bestätigte. Wie das BFA zutreffend festhält, lassen sich aus einem Stagiaireaufenthalt keinerlei Ansprüche auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts ableiten.