13.1. Bei den hauptsächlichsten Einwendungen auf Beschwerdeebene (die für Y vorgesehene Stelle sei keine normale Krankenpflegestelle, die Ausbildung der Mitarbeiterin sei für die Arbeitgeberin mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, ausgetrockneter Arbeitsmarkt, den Engpässen in der Rehabilitationspflege werde seitens des Schweizerischen Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) mit entsprechenden Weiterbildungslehrgängen inzwischen entgegengewirkt, Y würde in der Klinik eine grosse Lücke hinterlassen) ist zu prüfen, ob sie als besondere Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO gelten können.