6 im Sinne der obgenannten Verordnungsbestimmung angesehen werden kann - in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2002 räumt sie ein, die Höhere Fachausbildung erst anzustreben und noch nicht abgeschlossen zu haben - sei dahingestellt. Zum einen erhellt die Umschreibung der in Frage stehenden Tätigkeit in der Klinik (in allen zur Verfügung stehenden Unterlagen wie beispielsweise dem Beschäftigungsgesuch ist durchwegs von einer Anstellung als «Krankenschwester AKP» die Rede), dass für die Vakanz jedenfalls theoretisch ein breiterer Personenkreis offen stünde, zum anderen ist der zweite Teiltatbestand von Art. 8 Abs. 3 Bst.