Laut dem Empfehlungsschreiben vom 24. September 2001 der Leiterin «Pflege Neurologische und muskuloskelletale Rehabilitation» sowie der Eingabe des ärztlichen Direktors der Klinik vom 14. Januar 2002 soll sich Y als eine der tragenden Mitarbeiterinnen der Station profiliert haben und zu einer unentbehrlichen Fachkraft geworden sein. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob sie Y als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO betrachtet.