42 BVO) Ausnahmen von Art. 8 Abs. 1 BVO verfügen, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen (Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO). Dabei müssten die beiden genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen VPB 59.17). Die Slowakei ist weder Mitglied der EU noch der EFTA. Für Y ist daher eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO notwendige Voraussetzung der Bewilligungserteilung. 11. Nebst den bereits angesprochenen Kritikpunkten (siehe E. 9.2) wendet die Klinik ein, bei der Klinik (…) handle es sich um einen Betrieb von grosser regionaler Bedeutung.