Zu beachten wären sodann die Art. 4 Abs. 1 und 2 ANAV sowie Art. 8 Abs. 2 ANAV. Bedauerlicherweise enthielten weder der Vorentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Juni 2001 noch die anschliessende Verfügung zum Stellenantritt des Migrationsamtes des Kantons Zürich (damals: Fremdenpolizei des Kantons Zürich) vom 29. Juni 2001 entsprechende Hinweise. 9.3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ANAG ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zur Begrenzung der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer zu treffen. Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der bereits zitierten BVO Gebrauch gemacht.