4 Vorinstanz durchaus abweichende Auffassungen vertreten und Gesetzesund Verordnungsbestimmungen anders interpretieren. Allerdings wäre, um allfälligen Missverständnissen oder falschen Hoffnungen vorzubeugen wünschenswert, wenn die zuständigen kantonalen Stellen einen Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin rechtzeitig auf die geltende Zuständigkeitsordnung aufmerksam machten respektive die Tragweite und Bedeutung der Art. 7 und 8 BVO in adäquater Form kommunizierten. Zu beachten wären sodann die Art. 4 Abs. 1 und 2 ANAV sowie Art. 8 Abs. 2 ANAV.