12 Abs. 1 und 3 ANAG). 9.1. Das BFA ist zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangt und wenn das Bundesamt die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, SR 142.202).