Die Ausländerin, die keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden. Die Ausländerin ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert und wenn die Bewilligung widerrufen oder ihr gemäss Art. 8 Abs. 2 ANAG entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat die Ausländerin aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat sie aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 1 und 3 ANAG).