Bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 ANAV). Das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung (…) kann nicht beeinträchtigt werden durch Vorkehren wie Heirat, Liegenschaftserwerb, Wohnungsmiete, Abschluss eines Dienstvertrages, Geschäftsgründung oder -beteiligung usw. (Art. 8 Abs. 2 ANAV). 8. Die Ausländerin, die keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden.