3 Berufliche Fähigkeitsausweise (Lehrabschlussdiplome, Meisterdiplome, Hochschuldiplome usw.) berechtigen für sich allein die Ausländerin oder den Ausländer nicht zur Berufsausübung (Art. 4 Abs. 2 ANAV). Bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 ANAV).