Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFA (Art. 51 BVO). 7.2. Die fremdenpolizeiliche Bewilligung zur Anwesenheit mit Erwerbstätigkeit kann nicht durch die Bewilligung einer anderen Behörde ersetzt werden. Deshalb sind gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung an Ausländerinnen und Ausländer nur zu erteilen, wenn eine entsprechende fremdenpolizeiliche Bewilligung vorliegt, oder aber nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung (Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV], SR 142.201).