100 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110). 6.2. Die beschwerdeführende Klinik ist als Arbeitgeberin von Y durch die angefochtene Verfügung berührt; sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 ANAG sowie Art. 53 Abs. 4 BVO). Dasselbe gilt bezüglich Y. Ihre an das BFA gerichtete Eingabe vom 13. Oktober 2001 wurde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Als Verfügungsadressatin ist sie folglich ebenfalls beschwerdelegitimiert.