Gegen diese Zustimmungsverweigerung legten sowohl die Klinik als auch Y Rechtsmittel ein. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; hiernach: das Departement) weist die Verwaltungsbeschwerden ab. Aus den Erwägungen: (…) 6.1. Verfügungen des BFA betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung können beim EJPD angefochten werden; dieses entscheidet endgültig (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20 sowie Art. 53 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 Bst.