1 Begriff der qualifizierten Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO (E. 12). Vorliegen besonderer Gründe. - Aus einem Stagiaireaufenthalt lassen sich keine Ansprüche auf die Erteilung eines späteren Anwesenheitsrechts ableiten (E. 13.1). - Anforderungsprofil und Rekrutierungsbemühungen bei Spezialfunktionen in der Krankenpflege (E. 13.2). - Zulassungspraxis der Bundesbehörden im Gesundheitswesen (E. 14.1). - Ausnahmen von den Rekrutierungsprioritäten in einzelnen Fachgebieten. Erfordernis eines Diploms in einer Spezialdisziplin (E. 14.2 u. 15).