{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 9\nwurden hier aber keine eingereicht. Die Klinik ihrerseits stellt sich in diesem\nZusammenhang auf den Standpunkt, Y sei in der Klinik auf dem Gebiet der\nNeurorehabilitation intensiv aus- und weitergebildet und durch die praktische\nTätigkeit zu einer Fachkraft beziehungsweise Spezialistin geworden.\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar wird keineswegs\nin Abrede gestellt, dass sich eine «Krankenschwester AKP» auch ohne\nentsprechenden Fähigkeitsausweis, gewissermassen «on the job», spezielle\nKenntnisse in der zeitgemässen Neurorehabilitation anzueignen vermag.\nIndessen würden sich aus der blossen Anküpfung an die individuellen\nBerufskenntnisse der Arbeitskraft in der Praxis - wie gerade das vorliegende\nBeispiel offenbart - kaum mehr zu bewältigende Schwierigkeiten ergeben.\nDie Bewilligungsbehörden müssten nämlich letztlich in jedem einzelnen\nFall untersuchen, ob die betreffende Person für eine bestimmte Stelle die\nerforderlichen spezifischen Kenntnisse mitbringt, was der Herausbildung\nvon klar abgrenzbaren, in einer Vielzahl von Fällen anwendbaren\nEntscheidgrundlagen zuwiderliefe. In casu kommt hinzu, das sich Y - wie\nmehrfach angetönt - noch mitten in der Phase der Weiterbildung befindet,\nsie mithin so oder so nicht imstande wäre, den geforderten Abschluss in\neiner Spezialdisziplin vorzuweisen. Nicht überprüft zu werden braucht\nbei dieser Sachlage die Frage, inwiefern die in der Rechtsmitteleingabe\nvom 28. September 2001 erwähnten Kurse («Bobath-Grundkurs» und\n«FOT-Kurs») überhaupt anerkannt sind. Arbeitszeugnisse oder Referenzen\nund Empfehlungsschreiben können deshalb für eine Ausnahme nicht genügen,\nsondern es ist am objektiven Kriterium des Erfordernisses eines Diploms in\neiner Spezialdisziplin festzuhalten. Ein Vorgehen nach den Vorstellungen\nder Klinik, das heisst ein blosses Abstellen auf die Berufserfahrung,\nliesse sich generell schwerlich mit den Geboten der Rechtssicherheit und\nRechtsgleichheit vereinbaren, sondern würde zu einer unnötigen und nicht\ngewollten Rechtsunsicherheit führen. Ungeachtet der Referenzen, die Y\nseitens der Klinik zuteil werden, ist hier somit ein Abweichen von den\nüblichen Qualifikationsanforderungen in den genannten Spezialgebieten\nnicht angezeigt. Zu betonen wäre bei dieser Gelegenheit nochmals, dass die\nBeschäftigung von Y laut Gesuch um Umwandlung der Stagiaire- in eine\nJahresbewilligung als diplomierte Krankenschwester vorgesehen ist. Dass\nsie schwergewichtig in der Neurorehabilitation eingesetzt werden soll, geht\naus den massgebenden Unterlagen, wie an anderer Stelle erwähnt, nicht\nhervor. Ohne die grundsätzliche Eignung in Frage zu stellen, bringt die\nWunschkandidatin der Klinik auf dem obgenannten Spezialgebiet darüber\nhinaus vergleichsweise wenig Erfahrung mit. Inklusive der Einarbeitungszeit\nwar sie insgesamt während 18 Monaten in der Klinik tätig. Auch unter diesem\nBlickwinkel ist die Zustimmungsverweigerung nicht zu beanstanden.\n15. Aufgrund des Gesagten (relativ weit gefasstes Anforderungsprofil;\nY besitzt kein Zusatzdiplom auf dem in Frage stehenden Spezialgebiet,\nsondern befindet sich in Ausbildung; Sonderzweck des Stagiaireaufenthalts;\nnicht belegte Rekrutierungsbemühungen) ist ungeachtet der gehegten\nBedenken von - behebbaren - Rekrutierungsschwierigkeiten auszugehen,\ndie unter den aktuellen Begebenheiten keine Ausnahme von der restriktiven\nZulassungspraxis zulassen. Bei reellen Anforderungen wäre es der Klinik\ndemnach nach wie vor zumutbar, auf dem inländischen Arbeitsmarkt\noder in einem EU- oder EFTA-Land eine Person für die zu besetzende Stelle\n\n10\nzu finden. Bei allem Verständnis für die vorgetragenen Anliegen geht\nes darum zu vermeiden, dass mittels Sonderlösungen die Anwendung\nder ausländerrechtlichen Vorschriften behindert und mögliche, nicht\nerwünschte Präjudizien geschaffen werden, wobei nochmals hervorzuheben\nist, dass die bisherige Anwesenheit von Y auf befristeten Sonderzwecken\n(Stagiaireaufenthalt) basierte. Darüber hinaus können im zu beurteilenden\nVerfahren strukturelle Probleme des Gesundheitswesen nicht zum\nTragen kommen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob die slowakische\nKrankenschwester ihr hierzulande angeeignetes Wissen in ihrem Heimatland\nnutzbringend einsetzen kann. Im umgekehrten Fall, das heisst bei einer\nlängerfristigeren Anwesenheit in der Schweiz, entstünde allerdings die\nebenfalls nicht erwünschte Gefahr des sogenannten «Brain-Drain». Nicht\nzuletzt verbietet die Nichtzustimmung der (laut Broschüre gut erreichbaren)\nKlinik nur, für die in Frage stehende Tätigkeit eine Person ausserhalb des EUoder EFTA-Raumes anzustellen. Es widerspräche deshalb dem Sinn und Zweck\nvon Art. 7 und 8 BVO, in derartigen Konstellationen Ausnahmen zuzulassen.\n[146][146] Zu beziehen beim Bundesamt für Ausländer (BFA), Quellenweg 9/15,\nCH-3003 Bern-Wabern.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.66 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 27. Februar 2002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 648\n\n"}