{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 8\nnach Art. 8 Abs. 3 BVO aufgelistet. Aufgrund der besagten arbeitsmarktlichen\nWeisungen fiele eine ausnahmsweise Zulassung von Personen ausserhalb\ndes EU/EFTA-Raumes unter den vorliegenden Begebenheiten höchstens dann\nin Betracht, wenn im fraglichen Bereich eine prekäre gesamtschweizerische\nArbeitsmarktsituation herrschte, mit der zusätzlichen Einschränkung, dass in\nden Ländern der EU und der EFTA (in diesem Berufsbereich) vergleichbare\nVerhältnisse feststellbar sein müssten.\nEs ist nicht zu verhehlen, dass im Gesundheitswesen, insbesondere im\nPflegebereich, personelle Engpässe bestehen. Die Vorinstanz und die\nbetroffenen Verbände sind denn zwischenzeitlich daran, mit Blick auf\ndie Rekrutierungsschwierigkeiten nach adäquaten Lösungen zu suchen.\nLaut Angaben der Klinik beabsichtigt der Schweizer Berufsverband der\nKrankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) sodann, einen zweijährigen\nWeiterbildungslehrgang in Rehabilitationspflege zu lancieren, um\ndem Mangel an Personal in den Bereichen Pneumologie, Kardiologie\nund muskuloskelettaler Rehabilitation entgegenzuwirken. Es versteht\nsich allerdings von selbst, dass es aus Gründen der Rechtsgleichheit\nrespektive des Gleichbehandlungsgebotes nicht angeht, die künftige\nZulassungspraxis (in welche Richtung sie sich aufgrund der angetönten\nKontakte auch entwickeln mag) im Einzelfall vorwegzunehmen oder zu\npräjudizieren. Dagegen spräche vorderhand auch die sonstige Entwicklung\nim Gesundheitswesen. Unter Hinweis auf Budgetrestriktionen und\nlaufende Spitalplanungen - was in der Vergangenheit immer wieder zu\nBetriebsschliessungen oder -zusammenlegungen führte - heben denn die\nWeisungen für das Gesundheitswesen Art. 7 BVO (Vorrang der inländischen\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) besonders hervor und postulieren\nexplizit, die Prüfung eines Gesuches habe über den lokalen Arbeitsmarkt\nhinaus den regionalen und den gesamtschweizerischen Arbeitsmarkt\neinzubeziehen. Den zur Verfügung stehenden Unterlagen lässt sich daneben\nentnehmen, dass die geltend gemachten personellen Engpässe ebenfalls\nin strukturellen Problemen gründen (momentane Umstrukturierung\nder Ausbildung, hohe Arbeitsbelastung, Image der Pflegeberufe, usw.)\nund teilweise (bezüglich Ausbildung) eher vorübergehender Natur sein\ndürften. Immerhin hat die Vorinstanz versucht, den dringendsten Anliegen\neinzelner Fachgebiete Rechnung zu tragen. So wurden in einen Anhang\nzu den arbeitsmarktlichen Weisungen des BFA vom Dezember 1999\nAusnahmen für einzelne Spezialfunktionen aufgenommen, beispielsweise für\nOperationsschwestern und Radiologen. Wie aus der angefochtenen Verfügung\nhervorgeht, ist dies unter gewissen Voraussetzungen zwischenzeitlich auch\nin der Intensivpflege der Fall. Das BFA geht indessen bei Y, aufgrund der\nvorhandenen Ausbildungsnachweise, lediglich von einem Berufsabschluss\nin der allgemeinen Krankenpflege aus. Demnach fiele sie nicht unter den\nAusnahmekatalog.\n14.2. Wie unter E. 14.1 dargetan, hat das BFA - in Absprache mit den\nBranchenverbänden - für Spezialfunktionen eine zusätzliche Lockerung\nder Rekrutierungsprioritäten vorgenommen. Allerdings verlangt die\nVorinstanz für die ausnahmsweise Zulassung von Personen ausserhalb\ndes EU/EFTA-Raumes naheliegenderweise zwingend ein Diplom, das die\nverlangten besonderen Fertigkeiten belegt. Irgendwelche Fähigkeitsausweise\noder Diplome, die auf eine Zusatz- oder Weiterbildung hindeuten würden,\n\n"}