{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 7\nwährend des Stagiaireaufenthalts hierhin verlegt. Von dieser Ausgangslage,\nwelche die auf Beschwerdeebene gehegten Erwartungen in ein etwas anderes\nLicht rückt, ist auch bei den nachfolgenden Erwägungen auszugehen.\n13.2. Dass sich Y als diplomierte Krankenschwester für die Betreuung von\nPatientinnen und Patienten in der Klinik eignete, ist ebenso wenig in Abrede\nzu stellen wie der Umstand, dass sie aufgrund der zwischenzeitlich erhaltenen\nAusbildung sowie gewissen fachlichen und charakterlichen Eigenschaften\n(organisatorisches Geschick, Sprachkenntnisse, hohe Motivation und\nEinsatzbereitschaft) in den Augen der Klinik eine ideale Besetzung darstellte.\nIn casu geht es jedoch wie angetönt darum, dass die fragliche Tätigkeit - als\nGrundvoraussetzungen auszumachen sind anhand der Gesuchsunterlagen\nlediglich eine Ausbildung als diplomierte Krankenschwester und gute\nDeutschkenntnisse - rein grundsätzlich betrachtet auch von einheimischen\nPflegerinnen, Pflegern und Krankenschwestern oder solchen aus den\ntraditionellen Rekrutierungsgebieten verrichtet werden könnte. Zwar\nwird auf Beschwerdeebene verschiedentlich hervorgehoben, es gehe\nhier nicht um die Besetzung einer gewöhnlichen Krankenpflegestelle.\nAllerdings wurde Y «offiziell» einfach als «Krankenschwester AKP»\nbeschäftigt. Sowohl im Beschäftigungsgesuch vom 23. Mai 2001 als auch\nim Vorentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich\nvom 26. Juni 2001 und in der Verfügung zum Stellenantritt der kantonalen\nFremdenpolizeibehörde vom 29. Juni 2001 ist nämlich stets von der\nganzjährigen Anstellung als Krankenschwester die Rede. Die scheinbar von\nder Klinik mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Vorstellungen bezüglich\nAnforderungsprofil wurden mithin, soweit ersichtlich, nie nach Aussen hin\nkommuniziert. Des Weiteren sind in dieser Richtung keine entsprechenden\nRekrutierungsbemühungen belegt. Auch die aktuellen Stellenausschreibungen\nder Klinik im Internet ergeben kein anderes Bild. Der Einwand, Y würde als\nkompetente Fachpflegefrau in der Neurorehabilitation eingesetzt, kann daher\nnur in diesem Kontext mitberücksichtigt respektive mitgewürdigt werden,\nmit anderen Worten sind die prägenden Merkmale der Stelle nach wie vor\nvon einem erweiterten Personenkreis erfüllbar, ein Personenkreis, der je\nnach den klinikinternen Bedürfnissen danach gegebenenfalls speziell geschult\nwerden müsste, wie dies bei Y bekanntlich ebenfalls der Fall war. Anzumerken\nbliebe zudem, dass die ehemalige Stagiaire noch mitten in der (internen)\nAusbildung steckt (was von beiden Beschwerdeführerinnen bestätigt wird)\nund folglich kaum von einer mehrjährigen Erfahrung auf diesem Spezialgebiet\nauszugehen ist. Schliesslich wird wie eben angetönt, nicht näher ausgeführt,\ninwiefern die Klinik versucht hat, die Stelle anderweitig zu besetzen. Vor\ndiesem Hintergrund lässt sich die Zustimmungsverweigerung prima vista\nhalten.\n14.1. Im Hinblick auf die Ablösung des Drei-Kreise-Modells durch ein\nduales Rekrutierungssystem hat das BFA die neue Ausländerregelung im\nNovember 1998 in arbeitsmarktlichen Weisungen[146] erläutert und die\nfrüheren Weisungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute\nStaatssekretariat für Wirtschaft [seco], ehemals Bundesamt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit, [BIGA]) vom November 1990/93 sowie Dezember 1991\nergänzt beziehungsweise konkretisiert. Für diejenigen Branchen, in denen\nam häufigsten um Ausnahmen von den Rekrutierungsprioritäten ersucht\nwird, wurden nochmals explizit die besonderen Kriterien für eine Ausnahme\n\n"}